Schulungsstelle Kraftfahreignung
Amtlich anerkannte verkehrspsychologische Beratung nach § 71 FeV
Anlass der Beratung
Werden 1) innerhalb der Probezeit und 2) nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen, erfolgt von Seiten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine Verwarnung, verbunden mit der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Erneute Zuwiderhandlungen nach Ablauf dieser Frist gehen zwingend mit der Entziehung der Fahrerlaubnis einher.
Organisation der Beratung
Verkehrspsychologische Beratungen werden an den Standorten der Schulungsstelle Kraftfahreignung angeboten. Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung ist ein aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister erforderlich, den Sie nach erfolgter Terminabsprache selbstständig beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg anfordern müssen und zur ersten Sitzung vorlegen.
Ziel & Ergebnis
Sie kennen die Ursachen für Ihr nicht verkehrssicheres Verhalten und Wege zu deren Beseitung. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung, welche auch bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden kann.